AGB

Einkaufs- / Anlieferungsbedingungen der thermo Flächenheizungs GmbH

Für das Kauf- / Anlieferverhältnis zwischen Verkäufer/Werkunternehmer (AN) und der thermo Flächenheizungs GmbH (AG) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden, auch wenn sie vom Vertragspartner zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung des AG nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Einkaufs- / Anlieferungsbedingen nicht widersprechen. Die vorliegenden Einkaufs-/ Anlieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AN die Leistung des AN vorbehaltlos annimmt. Einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Umfang des Auftrages ist in der Bestellung des AG im Einzelnen bezeichnet.
  2. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt sind.
  3. Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen an, so ist der AG vor Zugang der Annahmeerklärung des AN zum Widerruf berechtigt.

§ 3 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind in der folgenden Rangordnung:

  • Die Bestellung einschließlich dieser Bestellbedingungen.
  • Die der Bestellung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen (z. B. Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Spezifikation, Lastenheft, Pflichtenheft, Pläne, Zeichnungen).
  • Der vereinbarte Terminplan.
  • Die allgemein anerkannten Regeln der Technik wie DIN-Normen.
  • Die maßgeblichen Regeln der Sicherheitstechnik, die Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen arbeitsschutz- oder arbeitsmedizinischen Vorschriften sowie gegebenenfalls weitergehende Sicherheitsvorschriften des AG.

§ 4 Liefer- und Leistungspflichten

  1. Lieferungen/Leistungen sind so auszuführen, dass die vertragsgemäße Verwendung gewährleistet ist, auch wenn einzelne hierzu erforderliche Angaben in der Bestellung nicht enthalten sind, der AN jedoch die betreffenden Lieferungen/Leistungen nach den allgemeinen technischen Vorschriften und der gewerblichen Verkehrssitte zu erbringen hat.
  2. Der AN hat die Lieferungen/Leistungen nach den der Bestellung zu Grunde liegenden technischen Unterlagen des AG auszuführen. Technische Unterlagen, die der AN nach dem Vertrag, den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu erstellen hat, sind so rechtzeitig vorzulegen, dass dem AG notwendig erscheinende Änderungen noch eingearbeitet werden können.
  3. Vom AG geforderte Änderungen der vereinbarten Lieferungen/Leistungen wird der AN im Rahmen der technischen Möglichkeiten vornehmen. Über hierdurch entstehende Mehr- oder Minderkosten ist vor Durchführung der jeweiligen Änderung eine Vereinbarung zu treffen.
  4. Enthält der Lieferumfang Gegenstände, die als Einzelteile oder bezüglich ihrer Anordnung in einer Gesamtanlage behördlicher Genehmigung unterliegen, so ist der AN verpflichtet, die Genehmigung auf seine Kosten zu beschaffen.

§ 5 Vertragsabwicklung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, frei Versandanschrift einschließlich Verpackung.
  2. Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Verbrauchsangaben des AN sind verbindlich und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.
  3. Die Rechnung ist vom AN in dreifacher Ausfertigung unter Angabe von Bestell-, Auftrags- und Lieferscheinnummer per Post an den AG zu senden. Ferner hat ein gesonderter Mehrwertsteuerausweis auf der Rechnung zu erfolgen. Rechnungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden zurückgegeben.
    Dem AG steht – unbeschadet anderer Rechte – hinsichtlich des Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer diesen Bedingungen entsprechenden Rechnung zu.
  4. Der AN räumt dem AG, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Rechnungsausgleich folgende Konditionen ein:
    1. 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 21 Werktagen nach Eingang der Ware und der Rechnung oder
    2. rein netto innerhalb von 45 Werktagen mit Zahlungsmittel nach freier Wahl des AG.

§ 6 Liefer- und Leistungstermine

  1. Sämtliche vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Lieferungen und Leistungen zu früheren als den vereinbarten Terminen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
  2. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Die Rechte des AG wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
  3. Gerät der AN mit der Lieferung in Verzug, fällt für jeden Werktag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % des Nettogesamtvolumens der Bestellung an.
    Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.

§ 7 Kontrollrecht

Der AG ist nach angemessener Vorankündigung berechtigt, die bestellten Produkte sowie deren Herstellungsprozess in den Werkstätten des AN und seiner Zulieferer zu besichtigen und sich über die Eigenüberwachung des AN zu informieren. Die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen, Hilfsmittel und Leistungen stellt der AN kostenlos bei. Eine solche Besichtigung entbindet den AN jedoch nicht von den eingegangen Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen und nimmt dem AG nicht das Recht, nachträglich festgestellte Mängel zur rügen.

§ 8 Anlieferung, Frachtbrief/Lieferschein, Verpackung

  1. Die Anlieferungen durch den AN oder durch vom ihm beauftragte Dritte haben nur in Absprache mit dem AG zu erfolgen.
  2. Der AN hat die geltenden Versand- und Verpackungsvorschriften einzuhalten. Jede Lieferung ist vom AN mit einem Frachtbrief/Lieferschein zu versehen, aus dem sich
    1. die Auftrags- und Bestellnummer des AG
    2. der genaue Inhalt der Lieferung/Sendung ergeben.

§ 9 Gefahrtragung

Der AN trägt bis zur Übergabe der Lieferung an der Verwendungsstelle die Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist oder wenn der AG den Versand auf eigene Rechnung vornehmen sollte.

§ 10 Mängelansprüche

  1. Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere ist der AG berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Der AG behält sich ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadenersatz, auch Schadenersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
    Der AN haftet im Besonderen für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
  2. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung an der Verwendungsstelle.
  3. Eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung hat für den AG einschließlich der De- und Neumontage kostenlos zu erfolgen. Alle dem AG in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden vom AN getragen.
  4. Bei gebrauchten Gegenständen gelten die Ziffern 1 bis 3 entsprechend.
  5. Der AN übernimmt eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB.
  6. Der AG führt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Anlieferung eine Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Falschlieferung, Mengenfehler und Transportschäden durch und teilt dem AN entsprechend festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von einem weiteren Arbeitstag mit.
    Im Übrigen ist der AG von der Obliegenheit zur Untersuchung und Rüge von Mängeln der gelieferten Ware befreit. Entgegenstehende gesetzliche Vorgaben sind insoweit ausdrücklich abbedungen.
    Der AN ist damit einverstanden, dass die Ware ohne über obenstehende Untersuchungen hinausgehende Untersuchungen durch den AG verarbeitet wird.
    Sofern sich nachträglich, dass heißt nach Verarbeitung durch den AG herausstellen sollte, dass das Produkt die vertraglichen Eigenschaften und Angaben nicht erfüllt, ist der AN verpflichtet, den daraus entstehenden Weiterverarbeitungsschaden bzw. alle Folgeschäden zu tragen.

§ 11 Haftung

  1. AN haftet bei sämtlichen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere haftet der AN für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit einschließlich seiner Vertreter, Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
  2. Das Risiko für Transportschäden trägt der AN.
  3. Der AN hat den AG auf erstes Anfordern von allen Schadenersatzansprüchen und Folgeschäden im Innenverhältnis freizustellen, die dem AG gegenüber von Dritten im Zusammenhang mit seiner vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung geltend gemacht werden, soweit die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des AN gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  4. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  5. Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten. Stehen dem AG weitergehende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

§ 12 Materialbeistellung, Zeichnungen, Muster

  1. Sofern vom AG für die Durchführung von Aufträgen an den AN eine Materialbeistellung erfolgt, bleiben die beigestellten Materialien im Eigentum des AG. Der AN hat die Verpflichtung, das beigestellte Material als solches deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern, insbesondere so, dass keine Vermischung/Verbindung eintritt. Der AN verpflichtet sich, das ihm anvertraute Material nur im Rahmen der vorgesehenen vertraglichen Fertigung zu verwenden. Für den Fall, dass durch Verarbeitung ein Eigentumsverlust des AG eintritt, überträgt der AN schon jetzt dem AG seine hieraus entstehenden Eigentumsrechte. Der AN ist ferner verpflichtet, dem AG über jede drohende oder bereits vollzogene Pfändung sowie über jede andere Beeinträchtigung der Rechte des AG unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen (unter Angabe der für den Schutz der Rechte des AG erforderlichen Daten). Bei Nichteinhaltung oder Verletzung der vorstehenden Punkte hat der AG das Recht, vom AN Schadensersatz zu verlangen. Zudem ist der AN verpflichtet, das vom AG beigestellte Material auf eigene Kosten – soweit nicht durch den AG erfolgt – gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Der AN verpflichtet sich schon jetzt für den Eintritt des Versicherungsfalles, seine hieraus resultierenden Versicherungsansprüche an den AG abzutreten.
  2. Eingesandte Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Modelle, Muster und dergleichen bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen ebenso wenig wie danach hergestellte Waren ohne schriftliches Einverständnis des AG Dritten überlassen oder zu Reklamezwecken verwertet werden. Der AN hat sie sorgfältig zu verwahren, in Stand zu halten und zu erneuern, so dass sie jederzeit benutzbar sind. Der AG hat das Recht, jederzeit die Herausgabe vom AN zu verlangen. Sie sind spätestens nach Auslieferung des Auftrages an den AG zurückzusenden. Hält der AN diese Verpflichtungen nicht ein, so kann der AG Schadensersatz verlangen.

§ 13 Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Ohne schriftliche gesonderte Genehmigung des AG darf der AN weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden.
  2. Erfüllungsort der Lieferung ist die in der Bestellung/Auftragserteilung des AG angegebene Versandanschrift. Zahlungsort und Gerichtsstand sind bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach Wahl des AG der Hauptsitz des AG oder der Sitz einer der Niederlassungen des AG. Der AG ist auch berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Geltungsbereich

Für das Vertragsverhältnis sowie dessen gesamte Abwicklung gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der AN seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter http//:www thermo.de, kostenfrei eingesehen werden.

Verkaufs- / Lieferbedingungen der thermo Flächenheizungs GmbH I

Die vorliegenden Verkaufs- / Lieferbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der thermo Flächenheizungs GmbH und die natürlichen und juristischen Personen, die das Internetangebot der thermo Flächenheizungs GmbH (AN) nutzen (nachfolgend AG). Die vorliegenden AGB betreffen die Nutzung der Website www.thermo.de, sowie alle zu dieser Domain gehörenden Subdomains.

Die vorliegenden AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 1 Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung des AN nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt. Einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

  1. Vertragsschluss bei Bestellungen auf Grundlage der Website www.thermo.de :
    1. Die Angebote des AN im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den AG dar, beim AN Waren zu bestellen.
    2. Die Bestellung des AG stellt ein bindendes Angebot A dar, das der AN innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Die Auftragsbestätigung wird übermittelt durch E-Mail. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
    3. Bestellt der AG die Ware auf elektronischem Weg, werden der Vertragstext sowie diese AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und auf Verlangen des AG per E-Mail zugesandt.
  2. Jugendschutz:
    Aus Gründen des Jugendschutzes wird die Ware nicht zum Kauf durch Minderjährige angeboten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.Ist der AG Unternehmer, gibt der AN lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Ist der AG Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der AN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der AG ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.Ist der AG Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  3. Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieser auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem AN nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen vom AN sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der AN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatzfrei vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der AN zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt. Oben Stehendes gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
  5. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom AN zu vertreten ist, ist der AN unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10% der Auftragssumme anzusetzen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
  6. Die Verpackungs- und Versandkosten sind nicht in den Preisen enthalten und betragen pro Lieferung € 7,50. Für Auslandslieferungen wird, soweit nichts anderes vereinbart, der Preis für Verpackung und Versand gesondert nach Gewicht berechnet. Soweit der AG eine spezielle Art der Versendung wünscht, bei der höhere Kosten anfallen, so sind auch die anfallenden Mehrkosten vom AG zu tragen.
  7. Die Bezahlung der Waren ist per Vorauskasse sowie per Nachnahme oder auf Rechnung möglich. Die Bezahlung per Nachnahme oder auf Rechnung ist jedoch nur bei Versand innerhalb Deutschlands möglich.Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren oder auszuschließen.
  8. Bei Zahlung per Vorauskasse verpflichtet sich der AG, den Kaufpreis nach Vertragschluss unverzüglich zu zahlen. Bei Zahlung per Nachnahme verpflichtet sich der AG, den Kaufpreis bei Lieferung der Ware zu zahlen. Bei Zahlung auf Rechnung ist der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht anderes vereinbart ist. Die Zahlung ist durch Überweisung des Rechnungsbetrages auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erbringen. Der AG kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher nur, soweit auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Soweit eine Zahlung per Bankeinzug vereinbart ist, erfolgt die Abbuchung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Soweit eine Zahlung per Kreditkarte vereinbart ist, erfolgt die Abbuchung nach Versendung der Ware.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Ist der AG Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Bei Forderungen auf Grund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem AN überlassen.Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Der Nachweis über eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  11. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  12. Befindet sich der AG in Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Art von Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung insbesondere auch für Zufall, es sei denn, das der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  13. Mit der Aktualisierung der Internetseiten www.thermo.de werden alle früheren Preise und sonstige Angaben über den Kaufgegenstand ungültig. Maßgeblich für die Rechnungsstellung ist der Preis zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des AG.

§ 4 Lieferung, Abnahme

1. Lieferung:

  1. Die Lieferung erfolgt gemäß Auftragsbestätigung. Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
  2. Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufs und der ungehinderten Versand- und Anfahrtmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.Die Lieferpflicht des AN ruht, solange der AG dem AN gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
  3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den AN für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht.In den vorgenannten Fällen ist der AN – unbeschadet § 6 Ziffer 4 dieser AGB – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der vom AN angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.

2. Abnahme:

  1. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, ist der AN berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  3. Sofern die bereit gestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Liefer-/ Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
    Gegenübe
    r einem Verbraucher gilt dies nur, soweit diesem seitens des AN eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wurde und der AN dem AG bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.

§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des AN.
  2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über; bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen des AN geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
    Dies gilt nicht, soweit es sich beim AG um einen Verbraucher handelt.

§ 6 Mängelhaftung, Schadenersatzansprüche

    1. Ist der AG Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen gegenüber dem AN innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
    2. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
    3. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt Folgendes:
      Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Es findet § 377 HGB Anwendung.
    4. Dem AN ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der AG ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
    5. Beanstandete Ware darf durch den AG nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AN und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung an diesen zurückversandt werden.
    6. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch den AN nicht.
  1. Ist der AG Unternehmer, beträgt die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei neuen und gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregesses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt § 6 Ziff. 4 d).Ist der AG Verbraucher, beträgt die Mängelhaftungsfrist bei neuen Sachen 2 Jahre ab Ablieferung, bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt § 6 Ziff. 4 d).
  2. Mängelansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu:
    1. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird.
    2. Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist der AN berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    3. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
      Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie unsachgemäßer Anwendung und Änderungen am Produkt eintreten.
      Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Der AN haftet ferner nicht für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen oder Unfall in der Sphäre des AG, oder die nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG.
    4. Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt.
    5. Schadensersatzansprüche, die dem AG im Falle einfacher Fahrlässigkeit infolge Mängeln der Kaufsache wegen Schäden an anderen Sachen als der Kaufsache zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen auf den regelmäßig vorhersehbaren üblicherweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt.
      Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
      Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels § 6 Ziff. 4 entsprechend.
    6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des AG als Unternehmer gegen den AN bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des AG gegen den AN gilt ferner § 6 Ziffer 3 e) dieser Bedingungen entsprechend.
  3. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen:
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungshilfen des AG, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AG, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) sowie für Schäden an privat genutzten Sachen des AG, soweit der Anspruch des AG auf dem Produkthaftungsgesetz beruht. Insoweit haftet der AN für jeden Grad des Verschuldens.
      Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Beschaffenheitsgarantie.
    2. Der AN haftet in den unter lit. a) bezeichneten Grenzen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden (Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand) – z. B. Weiterverarbeitungsschäden – einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten.
    3. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.
    4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des AG beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
    5. Soweit die Schadenersatzhaftung dem AN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN

§ 7 Widerrufsrecht

Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nur, soweit es sich beim Käufer um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt.

  1. Der Käufer hat das Recht, seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware zu widerrufen. Wird die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt (insbesondere bei Verkäufen über die ebay-Plattform), beträgt die Widerrufsfrist abweichend einen Monat.Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Käufer eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die auch den Namen und die Adresse des Verkäufers und einen Hinweis auf den Fristbeginn sowie einen Hinweis darauf enthält, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss, in Textform oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Verkäufer zu erklären ist und zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.Der Widerruf ist zu richten an:
    thermo Flächenheizungs GmbH
    Robert-Bosch-Str. 7
    85296 Rohrbach
    E-Mail: info(@)thermo.de
    Fax: 08442 7155
  2. WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. b. Zinsen) herauszugeben. Kann der Käufer die empfangen Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Käufer insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Käufer etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, in dem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
  3. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Ist eine Rücksendung der Ware wegen des Gewichtes oder Sperrigkeit als Paketes nicht möglich, genügt es, wenn der Käufer innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen bzw. von einem Monat ein schriftliches Rücknahmeverlangen an den Verkäufer ab Eingang der Ware sendet. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40,00 € beträgt, hat der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung frei. Nicht paketversandfähige Waren werden bei dem Käufer abgeholt.
  4. Das Widerrufsrecht besteht nicht,
    • wenn die Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
    • bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Käufer entsiegelt worden sind,
    • bei Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten

§ 8 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziffer 1 c) dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  3. Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.

§ 9 Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der AG Unternehmer, behält sich der AN das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
    Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist.
    Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der AN das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
    Bei Entgegennahme von Schecks behält sich der AN das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG – abzgl. angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der AG den AN unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der AG bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der AG Unternehmer, hat er die Kosten einer Intervention des AN zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. Ist der AG Unternehmer, tritt er dem AN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des AN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind und erwachsen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichtet der AN auf das Recht der Selbsteinziehung.Ist dies nicht der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. Der AG verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.
  5. Ist der AG Unternehmer, erwirbt der AN bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
  6. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.
  7. Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist dieser verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AN selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  8. Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist der AN berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Sitz des AN, soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der AN ist auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Teilnichtigkeit

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.

Verkaufs- / Lieferbedingungen der thermo Flächenheizungs GmbH II

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen, sowie Werkleistungen zwischen Auftraggeber (AG) und der thermo Flächenheizungs GmbH (AN).

Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 1 Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung des AN nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des AG Leistungen vorbehaltlos ausführt. Einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

    1. Der AG ist an seine Bestellung 15 Werktage gebunden.
    2. Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind für den AN nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden oder ihnen der AN durch Lieferung der Ware nachkommt
    3. Die vom AN erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihn zu erbringenden Leistung.
  1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
    Mündliche Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch den AN schriftlich bestätigt werden
  2. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verwendung der Produkte des AN.
  3. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit vom AG zu beschaffender oder zu erstellender Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Wurden diese elektronisch an den AN versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich vom AN bestätigt wurde.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Ist der AG Unternehmer, gelten die Preise – soweit nichts anderes vereinbart – ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Die Kosten für Versand und Verpackung werden vom AN separat in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die MWSt in der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
    2. Ist der AG Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
    3. Ist der AG Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der AN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der AG ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preissteigerung von mehr als 5 % geltend gemacht wird.
    1. Die Rechnungen des AN sind an dessen Sitz sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Der AG kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Dies gilt gegenüber einem AG, der Verbraucher ist, nur, soweit auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde.
      Skonti und sonstige Nachlässe werden nicht gewährt.
    2. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld dem AN überlassen.
    3. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern; der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    1. Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG – soweit es sich um einen Unternehmer handelt – nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    2. Macht der AG wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
    1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem AN nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall ist der AN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schadenersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    2. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist der AN zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG berechtigt.
      Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter Beanstandung der Lieferung beruht.
  1. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom AN zu vertreten ist, ist der AN unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal einen Kostenanteil von 10 % der Auftragssumme anzusetzen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

§ 4 Lieferung, Abnahme

1. Lieferung:

  1. Die Lieferung erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die Art der Versendung bleibt dem AN vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
  2. Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
    Liefertermine und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufs und der ungehinderten Versand- und Anfahrtmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.Die Lieferpflicht des AN ruht, solange der AG dem AN gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist.
  3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom AN oder einem für den AN arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den AN für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht.In den vorgenannten Fällen ist der AN – unbeschadet § 6 Ziffer 4 dieser AGB – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der vom AN angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß abzunehmen.

2. Abnahme:

  1. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann der AN für jede Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, ist der AN berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  3. Sofern die bereit gestellten Leistungen bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
    Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, soweit diesem seitens des AN eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wurde und der AN dem AG bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.

§ 5 Gefahrübergang, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des AN.
  2. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den Transporteur auf den AG über; bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen des AN geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
    Dies gilt nicht, soweit es sich beim AG um einen Verbraucher handelt.
  3. Befindet sich der AG in Zahlungsverzug, hat er währenddessen jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

§ 6 Mängelhaftung, Schadenersatzansprüche

    1. Ist der AG Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen gegenüber dem AN innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
    2. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen.Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
    3. Soweit der AG Unternehmer ist, gilt Folgendes:
      Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte des AN, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Es findet § 377 HGB Anwendung.
    4. Dem AN ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen ihm zu, soweit der AG ihm nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
    5. Beanstandete Ware darf durch den AG nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AN und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung an diesen zurückversandt werden.
    6. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch den AN nicht.
  1. Ist der AG Unternehmer, beträgt die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei neuen und gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregesses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt § 6 Ziff. 4 d).Ist der AG Verbraucher, beträgt die Mängelhaftungsfrist bei neuen Sachen 2 Jahre ab Ablieferung, bei gebrauchten Sachen bzw. Materialien 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Mangels gilt § 6 Ziff. 4 d).
  2. Mängelansprüche stehen dem AG nur nach den folgenden Bestimmungen zu:
    1. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird.
    2. Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist der AN berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist dem AN stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos, so kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    3. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
      Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie unsachgemäßer Anwendung und Änderungen am Produkt eintreten.
      Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Der AN haftet ferner nicht für den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen oder Unfall in der Sphäre des AG, oder die nicht vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG.
    4. Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt.
    5. Schadenersatzansprüche, die dem AG im Falle einfacher Fahrlässigkeit infolge Mängeln der Kaufsache wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind ausgeschlossen, soweit damit nicht der Vertragszweck gefährdet wird und im Übrigen auf den regelmäßig vorhersehbaren üblicherweise eintretenden Schaden begrenzt. Ein Rücktrittsrecht des AG bleibt unberührt.
      Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
      Im Übrigen gilt § 6 Ziff. 4. für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels entsprechend.
    6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des AG als Unternehmer gegen den AN bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des AG gegen den AN gilt ferner § 6 Ziffer 3 e) dieser Bedingungen entsprechend.
  3. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen:
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
      Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AG, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AG, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) sowie für Schäden an privat genutzten Sachen des AG, soweit der Anspruch des AG auf dem Produkthaftungsgesetz beruht. Insoweit haftet der AN für jeden Grad des Verschuldens.
      Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Beschaffenheitsgarantie.
    2. Der AN haftet in den unter Ziff. a) bezeichneten Grenzen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden – z. B. Weiterverarbeitungsschäden – einschließlich Kosten für Ausfallzeiten, Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten.
    3. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.Die Haftung im Falle des Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
    4. Soweit die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des AG beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.
    5. Soweit die Schadenersatzhaftung dem AN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.

§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Vertragsstrafen

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der AN die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung bzw. Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Ziffer 1 c) dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des AN erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem AN das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will der AN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  3. Vertragsstrafen sind dem AN gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung festgelegt wurden.

§ 8 Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der AG Unternehmer, behält sich der AN das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
    Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist.
    Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der AN das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
    Bei Entgegennahme von Schecks behält sich der AN das Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der AN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der AN ist nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des AG – abzgl. angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der AG den AN unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der AG bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der AG Unternehmer, hat er die Kosten einer Intervention des AN zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. Ist der AG Unternehmer, tritt er dem AN bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des AN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind und erwachsen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichtet der AN auf das Recht der Selbsteinziehung.Ist dies nicht der Fall, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. Der AG verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.
  5. Ist der AG Unternehmer, erwirbt der AN bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
  6. Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.
  7. Soweit es sich beim AG um einen Unternehmer handelt, ist dieser verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AN selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  8. Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist der AN berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand – auch für Wechsel- Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Sitz des AN, soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Der AN ist auch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 Teilnichtigkeit

Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG), auch wenn der Käufer seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.